§ 35 WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C

§ 35.

(1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.

(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271917

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