§ 35 VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Nettovermögen

§ 35.

Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  3. 3. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  4. 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
  5. 5. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Abschlussstichtag des Finanzjahres,
  6. 6. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  7. 7. der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.

Schlagworte

Ansatzmethode

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175469

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