§ 35
(1) Soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet.
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