§ 35 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 35.

(1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne des Zollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.

(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Erzeugnisse in der Sendung aus dem Drittstaat dürfen nicht mit einem tierseuchenrechtlichen Einfuhrverbot belegt sein.
  2. 2. Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften konformer Sendungen anerkannt und veröffentlicht sein.
  3. 3. Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Für die Zulassung der Lager für nicht gemeinschaftsrechtskonforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 8. Für das Zulassungsverfahren gilt § 16 Abs. 2 sinngemäß.
  4. 4. Schiffsausstatter müssen den Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie 97/78/EG entsprechen.

(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.

(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie 97/78/EG anzuwenden.
  2. 2. Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Abs. 2 des Zollkodex zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.
  3. 3. Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (z. B. durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.

(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103500

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