§ 35 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Anwendung des BMVG

§ 35.

(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.
  2. 2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
  3. 2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse

für Bedienstete

durch

der Parlamentsdirektion

den Präsidenten des Nationalrates

des Rechnungshofes

den Präsidenten des Rechnungshofes

der Volksanwaltschaft

den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

  

  1. 3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212481

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