Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5
Öffentliche Erörterung
§ 35.
(1) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen.
(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.
(3) Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136708
alte Dokumentnummer
N8199330541J
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