§ 35 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Lehrkrankenhaus

§ 35.

Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen, kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154635

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)