§ 35.
Pockenseuche der Schafe.
Wenn nach Feststellung der Pockenseuche die Absonderung der gesunden von den kranken Tieren und die Absperrung der letzteren nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Seuche unter der Herde eine größere Verbreitung erlangt, so ist die Impfung der noch seuchenfreien Stücke anzuordnen.
Bei drohender Gefahr der Verschleppung des Ansteckungsstoffes in benachbarte Herden kann von der politischen Bezirksbehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden angeordnet werden.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der veterinärpolizeilichen Maßregeln gleich den pockenkranken zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129045
alte Dokumentnummer
N8190929296L
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