Anzeige der Daten im Transparenzportal
§ 35.
Als Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgefragt werden (§ 23 Abs. 1), werden im Transparenzportal jeweils die letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt. Frühestens werden Daten des Veranlagungsjahres 2011 angezeigt. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und die Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2012 endet.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40143298
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