§ 35 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35

(1) § 35.Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

  1. 1. Studienbeihilfe,
  2. 2. Studienzuschuß,
  3. 3. Beihilfe für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe sowie für die Ausstellung von Bestätigungen im Verfahren zur Vergabe von Leistungsstipendien und Förderungsstipendien.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

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