§ 35 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 35.

(1) Die Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.

(2) Sie können der Beratung des Gerichtshofes beiwohnen, sofern sie nicht eine Entscheidung zum Gegenstande hat, die in der Hauptverhandlung oder bei dem über eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde angeordneten Gerichtstage zu fällen ist; sie haben jedoch kein Recht, bei der Abstimmung und Beschlußfassung anwesend zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030329

alte Dokumentnummer

N2197523682S

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