§ 35.
(1) Die Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
(2) Sie können der Beratung des Gerichtshofes beiwohnen, sofern sie nicht eine Entscheidung zum Gegenstande hat, die in der Hauptverhandlung oder bei dem über eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde angeordneten Gerichtstage zu fällen ist; sie haben jedoch kein Recht, bei der Abstimmung und Beschlußfassung anwesend zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030329
alte Dokumentnummer
N2197523682S
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