§ 35.
(1) Die Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
(2) Nimmt der Staatsanwalt bei einem Rechtsmittelgericht zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde Stellung, so hat das Rechtsmittelgericht dem Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) diese Stellungnahme mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne. Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Staatsanwalt bloß zugunsten des Beschuldigten Stellung nimmt oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten zur Gänze Folge gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039088
alte Dokumentnummer
N2199660248J
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