§ 35 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen

Behörden

§ 35

(1) § 35.Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt befaßt sind.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (§ 412 StPO) des Verfahrens.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchern nach Art und Umfang des § 48 a StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

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