§ 35 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 35

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie besondere Bedingungen für den Bau und die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystems festgelegt werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen.

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