Dauernde Schließung der Bühne
§ 35
Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Unternehmers auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnendienstverträge mit Ablauf von vierzehn Tagen nach der Betriebseinstellung gelöst.
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