§ 35 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen

§ 35.

(1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar

  1. 1. zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
  2. 2. eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.

(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen.

(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.

(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.

(5) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine Streuung über den Stoff der Oberstufe ist anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.

(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung oder die Anfertigung einer Skizze sowie die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.

(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.

Schlagworte

Kernfrage, Tonbandaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123149

alte Dokumentnummer

N7199012764J

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