2. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 35.
Die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127259
alte Dokumentnummer
N7199762832J
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