§ 35 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

2. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 35.

Die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127259

alte Dokumentnummer

N7199762832J

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