§ 35.
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuß ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR12095315
alte Dokumentnummer
N61967103250
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)