§ 35 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen

§ 35

(1) Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des § 4 Z 3 muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.

(2) Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.

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