Mündliche Prüfung
§ 35.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. wenn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
- b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
- c) „Geschichte und Trendforschung“ (nur, wenn der Pflichtgegenstand „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“ nicht zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
- d) „Geschichte und Politische Bildung“ oder
- e) „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ (nur, wenn keiner der Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“ zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde) oder
- f) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“ oder
- 3. zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände des Bereiches „Produktentwicklung und Produktion“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 34 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ sowie „Bewegung und Sport“, oder
- 2. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes, sofern dieser nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählt wurde.
(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“ sowie „Medien“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
(10) Am Aufbaulehrgang ist das Prüfungsgebiet „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.
(11) Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte sind die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b und „Geschichte und Politische Bildung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d nicht wählbar.
Schlagworte
Betriebswirtschaft, Projektmanagement
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171664
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