§ 35
(1) Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuß einsetzen. Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.
(2) Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.
(3) Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und einen Schriftführer. Wenn er es für notwendig erachtet, kann er überdies Stellvertreter sowohl für den Obmann als auch für den Schriftführer wählen. Der Obmann beruft den Unterausschuß zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 41 über die Verhandlungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Vertretung von Mitgliedern der Unterausschüsse ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Unterausschuß hat dem Ausschuß über das Ergebnis seiner Verhandlungen entweder durch seinen Obmann oder durch einen gewählten Berichterstatter mündlich oder schriftlich zu berichten. Ein schriftlicher Unterausschußbericht kann dem Ausschuß auch vorgelegt werden, wenn nicht über die Formulierung aller Teile des Gesetzesvorschlages, aber darüber Einvernehmen erzielt wurde, daß über die offen gebliebenen Teile im Ausschuß weiterverhandelt werden soll. Dem Unterausschuß kann vom Ausschuß jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuß, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
(6) Die Verhandlungen der Unterausschüsse sind, soweit sie nicht anderes beschließen, vertraulich.
Schlagworte
Organe eines Unterausschusses, Vertraulichkeit der Beratungen
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011647
alte Dokumentnummer
N11986148580
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