Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35.
(1) Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
(2) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Heilmasseur, sofern Abs. 3 nicht anders bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(3) Ergibt sich für den freiberuflich tätigen Heilmasseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Heilmasseur Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(4) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der freiberuflich tätige Heilmasseur auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
(5) In den Fällen eines Verdachts im Sinne des Abs. 2 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß Abs. 3 oder 4 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen ist hierüber Auskunft zu erteilen.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037445
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