§ 35.
(1) Der Leistungspflichtige hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, die ihm durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes nach § 16 Abs. 1 sowie durch die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes nach § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 erwachsen.
(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind
- a) die notwendigen Kosten des für die Fahrt zum Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes und für die Fahrt vom Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters benötigten Treibstoffes,
- b) die notwendigen Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Rückfahrt des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters vom Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters und für die Hinfahrt vom Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters zum Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
- c) die notwendigen Kosten eines für die Übergabe und für die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes erforderlichen Transportes.
(3) Der Leistungspflichtige hat ferner Anspruch auf eine Abgeltung der Zeitversäumnis in der Höhe von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die Abgeltung der Zeitversäumnis gebührt für die Zeit, die der Leistungspflichtige oder sein Vertreter infolge seiner Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder der Betriebsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß.
Schlagworte
Fahrtkostenersatz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059189
alte Dokumentnummer
N4196811348A
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