§ 35 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 35.

(1) Der Leistungspflichtige hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten, die ihm durch die Übergabe des Leistungsgegenstandes nach § 16 Abs. 1 sowie durch die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes nach § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 erwachsen.

(2) Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 sind

  1. a) die notwendigen Kosten des für die Fahrt zum Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes und für die Fahrt vom Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters benötigten Treibstoffes,
  2. b) die notwendigen Kosten der Benützung eines Massenbeförderungsmittels für die Rückfahrt des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters vom Ort der Übergabe des Leistungsgegenstandes zum Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters und für die Hinfahrt vom Wohnort (Ort der Betriebsstätte) des Leistungspflichtigen oder seines Vertreters zum Ort der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes,
  3. c) die notwendigen Kosten eines für die Übergabe und für die Rückübernahme des Leistungsgegenstandes erforderlichen Transportes.

(3) Der Leistungspflichtige hat ferner Anspruch auf eine Abgeltung der Zeitversäumnis in der Höhe von 10 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die Abgeltung der Zeitversäumnis gebührt für die Zeit, die der Leistungspflichtige oder sein Vertreter infolge seiner Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes vom Verlassen der Wohnung oder der Betriebsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß.

Schlagworte

Fahrtkostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059189

alte Dokumentnummer

N4196811348A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)