Teil IV
Gemeinsame Vorschriften
§ 35
Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041876
alte Dokumentnummer
N3193414522S
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