§ 35 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Wahlberechtigte

§ 35

(1) § 35.Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

(3) Für die Bundesvertretung sind die ordentlichen Studierenden aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(5) Für die Fakultätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, deren Diplom- oder Doktoratsstudium an der Fakultät eingerichtet oder deren individuelles Diplomstudium auf Grund des zu verleihenden akademischen Grades der Fakultät zuzuordnen ist und die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(6) Für die Studienrichtungsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das betreffende Diplom- oder Doktoratsstudium zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1 UniStG).

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienrichtungsvertretung jener Studienrichtung zuzulassen, bei welcher der Schwerpunkt des individuellen Diplomstudiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

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