§. 35.
Sie hat die Oberleitung der Ausführungen zu besorgen, und bezüglich der, der höheren Verfügung vorbehaltenen, das Ministerium des Innern in der periodischen Evidenz des Geschehenen zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027629
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