§ 35 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 35.

Sie hat die Oberleitung der Ausführungen zu besorgen, und bezüglich der, der höheren Verfügung vorbehaltenen, das Ministerium des Innern in der periodischen Evidenz des Geschehenen zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027629

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