§ 35 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 35.

Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Die Händler sind schließlich auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Tätigkeiten berechtigt, die im Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung stehen. Gewerbetreibende, die den Handel mit textilen Bodenbelägen ausüben, dürfen Verträge über das Verlegen der von ihnen gelieferten textilen Bodenbeläge durch hiezu befugte Gewerbetreibende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080485

alte Dokumentnummer

N5199324701J

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