materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025
Aufgaben
§ 35.
(1) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat.
(2) Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.
(3) Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207608
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
