Aufgaben
§ 35.
(1) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und mit den besonderen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 HOG, aus denen die Antragstellerinnen/Antragsteller kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten oder einem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde.
(2) Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.
(3) Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).
Schlagworte
Heimträger
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20009907
Dokumentnummer
NOR40193844
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