Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere
§ 35.
(1) Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
- 1. keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und
- 2. keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091994
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