§ 35 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Die Befreiungsbestimmung des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, ist derzeit noch anzuwenden.

§ 35.

(1) Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.

(2) Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermittlung sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Behörden der Arbeitsvermittlung einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern und Versicherten anderseits erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften sind auch auf jene Schriften anzuwenden, die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.

(4) Bescheide, mit denen die Bewilligung zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren gemäß § 3 Abs. 4 erteilt worden sind und die dem § 33 Tarifpost 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung.

Die Befreiungsbestimmung des Gesetzes betreffend die Wahrung der

Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, ist

derzeit noch anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitgeber, Dienstgeber

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12057358

alte Dokumentnummer

N3199956946L

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