Aufstellung im Freien
§ 35.
Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionssicherheit auch unter den zu erwartenden Witterungseinflüssen erhalten bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275412
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