Eingeschränkter Verbraucherkreis
§ 35.
(1) Bei Arzneispezialitäten, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden dürfen, hat die Fachinformation Angaben darüber zu enthalten. Diese Angaben müssen nicht wiederholt werden, wenn sie einem anderen Abschnitt der Fachinformation entnommen werden können.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 19 (Anwendungsgebiete) zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133481
alte Dokumentnummer
N8198415757L
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