Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
II. Aufhebungsgründe
Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
§ 35.
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40192564
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