Zahlungsfrist
§ 35.
Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Art. 37 lit. b) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40103007
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