§ 35 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Zahlungsfrist

§ 35.

Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Art. 37 lit. b) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103007

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