§ 35 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Sicherheitsphase

§ 35.

(1) In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:

(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume zu tragen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 5 Abs.2 ist anzuwenden.

(4) Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gleiches gilt für das Personal an Internaten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Schlagworte

Lehrpersonal, Klassenraum, Gemeinschaftsraum

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238900

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