Preisaushang und Werbung
§ 35.
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
- 1. Angaben über
- a) die Verzinsung von Spareinlagen,
- b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
- c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
- d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
- aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und
- bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten
sowie
- 2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- 3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und
- 8a.
(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
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