§ 35 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 35.

(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Variantenangebote oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.

(2) Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.

(3) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154297

alte Dokumentnummer

N9199329105J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)