Vorschüsse und Geldaushilfen
§ 35.
(1) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ersuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsbezug längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Bediensteten, die eine für das Ausmaß der Abfertigung angerechnete oder anrechenbare Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen, kann unter den in Abs. 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen ein längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden. Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bewilligt werden.
(6) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 12)
Schlagworte
Gehaltsvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102105
alte Dokumentnummer
N6198610243G
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