Bundes-Sportkonferenz
§ 35.
(1) Die Bundes-Sportkonferenz besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt
- 1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie
- 2. acht Mitglieder durch die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Sportorganisation.
(2) Die Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus ihrem Kreis.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Bundes-Sportkonferenz, wobei das Kalenderjahr des Beginns der Funktionsperiode bei der Berechnung der Funktionsdauer hinzuzuzählen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Bundes-Sportkonferenz durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Bundes-Sportkonferenz die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Bundes-Sportkonferenz zusammentritt.
(4) Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz endet vor Ablauf der Funktionsperiode, wenn das Mitglied
- 1. dies beantragt oder
- 2. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wenn
- a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt
oder
- 3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5) Die Bundes-Sportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152189
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