§ 35.
(1) Bei Becken mit Attraktionen darf ungeachtet § 34 der Förderstrom außerhalb der Öffnungszeiten auf QA reduziert werden.
(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeit ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der zusätzliche Wasserkreislauf ausreichend gespült wird und vor Beginn der Öffnungszeit mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb gefahren wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142589
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