Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und
Verwertungssysteme
§ 35.
(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme
- 1. nach jeder Änderung der Tarife,
- 2. auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder
- 3. spätestens alle drei Jahre
- ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
- 1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,
- 2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
- 3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,
- 4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
- 5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40032846
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