§ 35 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Dritter Abschnitt.

Anstaltsapotheken. Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken.

§ 35.

(1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128947

alte Dokumentnummer

N8190719158L

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