Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 35
§ 35. Der Vorsitzende der Kommission ist in der vom dienstältesten Ordentlichen Hochschulprofessor der Kommission einzuberufenden und zu leitenden konstituierenden Sitzung aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren oder der Gruppe von Hochschulangehörigen gemäß § 27 Abs. 1 Z 5, die in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen, zu wählen. § 27 Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 dritter bis letzter Satz und Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. In Kommissionen, die für das Berufungsverfahren der Ordentlichen Hochschulprofessoren, für die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor oder als Hochschuldozent sowie für die Einladung von Gastprofessoren eingesetzt wurden, kann zum Vorsitzenden nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor gewählt werden. In Kommissionen, die für die Behandlung von Angelegenheiten der Akademiedirektion, der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts oder der Gemäldegalerie eingesetzt wurden, können zum Vorsitzenden auch die Leiter dieser Einrichtungen gewählt werden, sofern sie der Kommission mit beschließender Stimme angehören.
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