§ 35 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 35.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Antrag des Abgabepflichtigen (Importeurs) im Einzelfall eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Antidumping- oder Ausgleichszoll zu gewähren, wenn der Abgabepflichtige (Importeur) nachweist

  1. a) hinsichtlich eines Antidumpingzolles, daß die Ware nicht Gegenstand eines Dumpings war oder die Dumpingspanne niedriger war als der zur Erhebung gelangte Antidumpingzoll, oder
  2. b) hinsichtlich eines Ausgleichszolles, daß für die Ware weder Prämien noch Subventionen gewährt wurden oder die Höhe der gewährten Prämien oder Subventionen geringer war als der zur Erhebung gelangte Ausgleichszoll.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides, mit dem die betreffende Ware zum freien Verkehr abgefertigt oder die Abrechnung durchgeführt wurde, zu stellen.

(3) Auf die Ersetzung eines Abgabenbescheides, dem nachträglich ein Bescheid gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen ist, durch einen neuen Bescheid ist § 295 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048560

alte Dokumentnummer

N3198518241R

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