§ 35 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Präsentation und Einflussnahme

§ 35.

(1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Patronanzsendungen darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

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