§ 35 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 35.

Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens in der 15. Woche vor dem Wahltermin abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen, der Listenführer sowie der Wahlkörper spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in allen Wahlkörpern gleich. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wieviele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107295

alte Dokumentnummer

N6199328307J

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