§ 35 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Rufzeichen von Bakensendern

§ 35

§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten, beginnend von der ersten Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.

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