Rufzeichen von Bakensendern
§ 35
§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten, beginnend von der ersten Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.
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