§ 357.
(1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bei dem Gerichtshof erster Instanz zu beantragen, bei dem es anhängig war. Ist eine der im § 356 angeführten Taten von einem Bezirksgericht abgeurteilt worden, so ist der Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz zu stellen, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht gehört.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 103)
(2) Der Untersuchungsrichter hat die Tatsachen zu erheben, durch die der Antrag begründet wird. Sodann ist im Falle des § 353 der Staatsanwalt oder der Privatankläger, in den Fällen der §§ 355 und 356 aber der Beschuldigte zu vernehmen und vom Gerichtshof erster Instanz über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
(3) Gegen diesen Beschluß steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.
(4) Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens, so ist er auch berechtigt, einen anderen Gerichtshof zur Führung der Untersuchung zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030679
alte Dokumentnummer
N2197524032S
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