Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern. Anwendung des AVG
§ 357.
Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:
- – § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,
- – § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
- – § 8 über Beteiligte und Parteien,
- – § 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,
- – die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,
- – die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
- – § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,
- – die §§ 21 und 22 über Zustellungen,
- – die §§ 32 und 33 über Fristen,
- – § 38 über Vorfragen,
- – § 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
- – § 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
- – die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,
- – die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
- – die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40121054
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